Kuren und Urlaub – Was steht pflegenden Angehörigen zu?

Wenn die Ferienzeit anbricht, ist die Freude bei den meisten Menschen groß. Wer jedoch einen Angehörigen pflegt, der ist in seiner Freizeit- und Urlaubsgestaltung deutlich eingeschränkt. Längere Erholungsphasen sind nicht ohne Weiteres drin – schon gar nicht fernab der Heimat unter südlicher Sonne. Dabei ist das Krafttanken gerade für pflegende Angehörige essenziell. Tatsächlich gibt es einige Möglichkeiten, wie Sie Ihre persönliche Kraftkur und die umfassende Betreuung Ihrer Angehörigen unter einen Hut bringen können.

Das Zauberwort lautet Verhinderungspflege

Für genau diesen Fall, dass sich pflegende Angehörige von der körperlichen und seelischen Belastung erholen können, sieht der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch die sogenannte Verhinderungspflege vor. Bei dieser auch als Ersatzpflege bekannten Pflegeform zahlt die Pflegekasse übergangsweise professionelle Pflegeleistungen.

Diese Leistung können pflegende Angehörige immer dann in Anspruch nehmen, wenn sie für eine befristete Zeit verhindert sind und die Pflegetätigkeit nicht wahrnehmen können. Das umfasst beispielsweise wichtige Termine, die Abwesenheit für familiäre Feste, Kinobesuche oder auch Tagesausflüge. Neben dieser stundenweisen Verhinderungspflege greift die Ersatzpflege natürlich auch bei einem mehrtätigen bzw. sogar mehrwöchigen Urlaub.

Antrag auf Kostenerstattung der Verhinderungspflege

Wer eine Verhinderungspflege erstattet bekommen möchte, muss selbst einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Viele Pflegekassen haben dafür eine eigene Internetseite eingerichtet. Alternativ gibt es Musterformulare in Papierform. Folgende Angaben sollten gemacht werden:

– Anschrift der Pflegekasse
– Anschrift und Geburtsdatum des Pflegebedürftigen
– Versicherungsnummer des Pflegebedürftigen
– Namen der Pflegepersonen
– Zeitraum der Verhinderungspflege
– Bezeichnung der Ersatzpflege
– Bankverbindung
– Grund der Verhinderungspflege (nur freiwillig)

Die Kostenerstattung für die Verhinderungspflege kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden.

Insgesamt stehen Hauptpflegepersonen pro Kalenderjahr so bis zu sechs Wochen bzw. 42 Tage zu. An diesen Tagen erfolgt die umfassende Betreuung auf Kosten der Pflegekasse. Das kann entweder eine Vertretungspflege in den eigenen vier Wänden oder eine vorrübergehende stationäre Unterbringung sein.

Option B: Kurzzeitpflege und Pflegehotel

Alternativ ist für die Verschnaufpause auch die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege möglich. Anders als bei der Verhinderungspflege erfolgt die Unterbringung des Pflegbedürftigen hier in der Regel in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. In vielen Pflegeheimen werden speziell für die Kurzzeitpflege mehrere Betten freigehalten.

Für den Fall des Urlaubs müssen Pflegebedürftige sowohl die Mahlzeiten als auch die Unterkunft aus eigener Tasche zahlen. Auch hier haben Sie wieder zwei Möglichkeiten für die Unterbringung. Entweder, Ihr Angehöriger wird wohnortnah in einer Einrichtung betreut oder die Betreuung erfolgt gleich am Urlaubsort.

Diese Option bietet sich dann an, wenn Sie gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person in den Urlaub fahren und zusammen schöne Momente der Erholung erleben möchten. Speziell für diesen Zweck gibt es in vielen Urlaubsregionen Pflegehotels, die einen bedürfnisorientierten Service bieten. Auf Wunsch können Sie dort sogar gemeinsam einziehen.

Der Nachteil: Solche Orte gibt es derzeit lediglich bei Reisezielen in Deutschland. Wichtig: Informieren Sie sich frühzeitig über freie Plätze an den gewünschten Terminen. Auch eine vorherige Recherche über die Pflegequalität vor Ort ist unerlässlich.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Die Verhinderungspflege kann nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden. Grundvoraussetzung für diese Leistung der Pflegekasse ist ein vorhandener Pflegegrad. Allerdings besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege erst ab Pflegegrad 2. Angehörige von Personen mit Pflegegrad 1 gehen dementsprechend leer aus.

Pflegegrade

Beantragt eine versicherte Person Pflegeleistungen, erfolgt zunächst die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Die Begutachtung erfolgt vor Ort und hat die Zuordnung zu einer Pflegestufe zur Folge. Die Pflegekasse teilt schließlich die Pflegestufe zu. Es gibt folgende fünf Pflegegrade:

– Pflegestufe 1: geringe Beeinträchtigung
– Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung
– Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung‘
– Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung‘
– Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Auch für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen. Ohne Pflegegrad bzw. mit Pflegegrad 1 stehen der pflegebedürftigen Person noch keine Leistungen zur Kurzzeitpflege zu. Hinsichtlich der Kurzzeitpflege stehen Pflegebedürftigen 56 Tage Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr zu.

Kuren für pflegende Angehörige

Die Betreuung eines Pflegebedürftigen kostet psychisch und körperlich viel Kraft. Ein einfacher Urlaub reicht hier häufig nicht aus, um die Akkus wieder aufzuladen. Professionelle Hilfe ist in einer solchen Situation unabdingbar.

Im Rahmen von Entlastungsnageboten für pflegende Angehörige bieten Rentenversicherungsträger und Krankenkassen entsprechende Kuren an. Eine Kur hat dabei den Zweck Überlastungen, die sich auf die Gesundheit auswirken vorzubeugen. Eine Kur können Sie bei der zuständigen Krankenkasse ganz einfach in drei Schritten beantragen:

  • Wenn Sie selbst spüren, dass Sie einen belastungsbedingten Kurbedarf haben, führt Sie der erste Weg zum Hausarzt. Dieser kann den Bedarf medizinisch begründen.
  • Im zweiten Schritt füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Hausarzt das Antragsformular für Ihre Kur aus und reichen es bei der Krankenkasse ein. Einen Vordruck erhalten Sie beispielsweise auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
  • Ist der Antrag eingereicht, erfolgt die Bearbeitung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), wobei dieser durch einen Amtsarzt geprüft wird. Zeitnah erhalten Sie schließlich die Information, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

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Diese Voraussetzungen müssen Sie für eine Kur erfüllen

Um Anspruch auf eine Kur zu haben, muss zunächst einmal eine Belastung durch die Pflege eines Angehörigen bzw. generell eine medizinische Begründung für die Kur vorliegen. Auf der anderen Seite müssen Sie auch versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllen. Soll etwa die Rentenversicherung die Kostenträgerschaft für Ihre Kur übernehmen, müssen Sie unter anderem im Zeitraum der vergangenen zwei Jahre mindestens sechs Monate lang in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Träger der Kur

Eine Kur kann sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Rentenversicherung beantragt werden. Entscheidend ist, ob eine medizinische Rehabilitation oder eine berufliche Beeinträchtigung vorliegt. Es gelten folgende Grundsätze:

Krankenkasse: Sie ist zuständig, wenn die Kur als Rehabilitation nach einer Krankheit oder einer anderen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes durchgeführt wird. Die Kur wird in der Regel von einem Arzt verordnet.

Rentenversicherung: Dient die Kur der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit, ist sie bei der Rentenversicherung zu beantragen. In diesem Fall stehen die körperlichen Beschwerden in der Regel im Zusammenhang mit der Berufsausübung.

Soll dagegen die Krankenkasse als Kostenträger einspringen, müssen für die Genehmigung einer Kur vor Ort alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft sein. Darüber hinaus muss Ihre letzte ambulante Kur mehr als drei Jahre zurückliegen. Bei stationären Kuren gilt sogar eine Frist von vier Jahren.

Vorsorgen ist besser als Nachsorgen

Es spielt keine Rolle, ob Urlaub oder Kur. Wichtig ist, dass Sie immer auch an sich und Ihre Gesundheit denken. Es nützt weder Ihnen noch dem pflegebedürftigen Angehörigen, wenn Ihre Substanz zunehmend schwindet. Scheuen Sie daher nicht davor zurück, einen Kurantrag einzureichen oder Möglichkeiten wie die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Nur auf diesem Weg bleiben Sie dauerhaft fit und leistungsfähig, um sich auch in Zukunft bestmöglich um pflegebedürftige Angehörige kümmern zu können.