Pflegezeit

Wichtige Entlastung für Pflegende

Unsere Gesellschaft wird immer älter. Das führt auch zu einem drastischen Anstieg der Menschen, die bereits pflegebedürftig sind und es in näherer Zukunft werden. Bereits im Jahr 2019 waren es rund 4,13 Millionen Menschen in Deutschland, die auf helfende Hände angewiesen waren. Ein großer Teil dieser Menschen wird über den Löwenanteil des Tages auf privater Basis von pflegenden Angehörigen betreut.

Dementsprechend groß ist die psychische, körperliche und zeitliche Belastung für pflegende Angehörige – gerade, wenn die Pflege mit dem eigenen Berufsleben in Einklang gebracht werden muss. Um an dieser Stelle für Entlastung zu sorgen, sieht der Gesetzgeber die Freistellung von Beschäftigten im Zuge der sogenannten Pflegezeit vor. Erfahren Sie mehr zur Pflegezeit, den sich ergebenden Entlastungsmöglichkeiten und den Alternativen.

Wichtige Entlastung für Pflegende

So groß ist die Belastung für pflegende Angehörige wirklich

Wer sieht, dass ein lieber Menschen nicht mehr gänzlich ohne Hilfe auskommt, der möchte in der Regel helfen. Viele Angehörige unterschätzen jedoch den tatsächlichen Aufwand, der mit der häuslichen Pflege einhergeht. Der Pflegeaufwand wiederum hängt erheblich vom festgesetzten Pflegegrad ab. Gerade für Berufstätige, die auch selbst noch Kinder haben und ein erfülltes Privatleben führen möchten, ist dies eine enorme Herausforderung.

Immerhin liegt die tägliche Pflegezeit bei 48 Prozent der Pflegebedürftigen zwischen einer und drei Stunden. Nur bei zwölf Prozent aller Betroffenen ist der Aufwand geringer. Ganz im Gegenteil liegt der Pflegezeitbedarf bei rund 24 Prozent sogar bei drei bis sechs Stunden. In gut 14 Prozent der Fälle beziffert sich der Zeitaufwand für pflegende Angehörige sogar auf mehr als sechs Stunden pro Tag. Dass die Belastung für diese Menschen enorm ist und auch berufliche Konflikte zunehmen, liegt auf der Hand.

Folgen von Überlastung durch die häusliche Pflege

Rund 80 Prozent aller Pflegebedürftigen werden in den eigenen vier Wänden gepflegt. Entsprechend groß ist die Anzahl der betroffenen Pflegenden. Ein großes Problem besteht darin, dass die Betroffenen die Zeichen der Belastung zu spät erkennen und damit häufig erst die Notbremse ziehen, wenn es bereits zu spät ist.

Auch wenn es in diesem Beitrag im Detail um die Inanspruchnahme der Pflegezeit geht, möchten wir dennoch explizit auf die Warnsignale einer Überlastung durch die häusliche Pflege hinweisen. Nehmen Sie die folgenden Warnsignale der körperlichen und psychischen Belastung daher unbedingt ernst und nehmen Sie die entsprechenden Entlastungsangebote in Anspruch:

  • Schlaflosigkeit
  • Einschlaf- und Durchschlafstörungen
  • Nervosität
  • Reizbarkeit
  • Stimmungsschwankungen
  • Suchtverhalten (beispielsweise Alkohol oder Medikamente)
  • Konzentrationsschwächen
  • Gedächtnisprobleme
  • Niedergeschlagenheit
  • Allgemeine Lebensunzufriedenheit
  • Haarausfall
  • Hautprobleme
  • Muskelverspannungen
  • Rücken-, Nacken- und Kieferschmerzen
  • Kopfschmerzen
  • Gewichtsverlust
  • Magenbeschwerden
  • Müdigkeit
  • Erhöhte Infektanfälligkeit
  • Herz-Kreislauf-Beschwerden
  • Unerklärliches Schwitzen
  • etc.

Was steckt hinter dem Konzept der Pflegezeit?

Wer berufstätig ist, hat einen Anspruch auf Pflegezeit. Berufstätige haben damit gegenüber ihrem Arbeitgeber den Anspruch, sich für die Pflege eines nahen Angehörigen für eine begrenzte Zeit freistellen zu lassen. Der Zeitraum der Freistellung beträgt maximal sechs Monate. Die Freistellung der Pflegeperson erfolgt in der Regel ohne die Weiterzahlung des Gehalts.

Alternativ zur vollständigen Freistellung kann auch eine teilweise Freistellung durch die Reduzierung oder alternative Verteilung der Arbeitszeit gewählt werden. Zur Finanzierung des persönlichen Lebensunterhalts während der Pflegezeit ist es möglich, ein zinsloses Darlehen zu beantragen.

Welche Voraussetzungen sind für die Pflegezeit zu erfüllen?

Wie alles im Leben ist auch die Inanspruchnahme der Pflegezeit mit der Erfüllung von Voraussetzungen verbunden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Pflegezeit ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Wer nicht unter die Sozialversicherungspflicht fällt (zum Beispiel viele Selbstständige), hat diese Möglichkeit nicht. Darüber hinaus besteht der Rechtsanspruch auf die Freistellung erst bei Arbeitgebern mit einer Betriebsgröße von mehr als 15 Beschäftigten.

Dies dient dazu, um Kleinst- und Kleinbetriebe nicht vor existenzielle Probleme zu stellen. Nichtsdestotrotz sind auch in kleineren Betrieben auch private Absprachen mit der Geschäftsleitung möglich, um trotzdem eine unbezahlte Freistellung außerhalb des Konstrukts der Pflegezeit zu erreichen. Neben diesen Punkten sind für die Inanspruchnahme der Pflegezeit die folgenden Umstände zu erfüllen:

  • Sie müssen ein naher Angehöriger bzw. eine nahe Angehörige der pflegebedürftigen Person sein. Als nahe Angehörige gelten: Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Partner in eheähnlichen Gemeinschaften, Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
  • Beim Arbeitgeber muss fristgerecht eine schriftliche Anmeldung der Pflegezeit vorliegen. Dabei müssen der Zeitraum der Pflegezeit bzw. der Umfang der teilweisen Arbeitsfreistellung bei Teilzeitarbeit schriftlich festgehalten werden. Bis spätestens zehn Tage vor dem Beginn der angestrebte Pflegezeit muss die Freistellung beim Arbeitgeber angegeben werden. Es gilt: Je früher, desto problemloser funktioniert das Ganze.
  • Um überhaupt einen Anspruch auf die Pflegezeit zu haben, muss ein Pflegegrad vorliegen. Dazu benötigen Sie eine Bescheinigung des anerkannten Pflegegrads durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bzw. bei Privatversicherten durch das Unternehmen MEDICPROOF.

Wo besteht der Unterschied zur Familienpflegezeit?

Die Pflegezeit unterscheidet sich von der ebenfalls möglichen Familienpflegezeit. Bei Letzterer können Sie als Arbeitnehmer:in für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren, um Pflege und Beruf besser unter einen Hut zu bekommen.

Grundvoraussetzung ist allerdings, dass Ihr Arbeitgeber mehr als 25 Personen beschäftigt. Wie auch bei der auf maximal sechs Monate ausgelegten Pflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen zum Ausgleich von Einkommensverlusten beantragen.

Die Familienpflegzeit sowie die Art und der Umfang der Freistellung müssen dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit schriftlich mitgeteilt werden. Abgesehen davon gelten hinsichtlich des verwandtschaftlichen Status sowie der Bescheinigung über einen vorhandenen Pflegegrad die gleichen Voraussetzungen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – Eine Sonderform der Pflegezeit

Neben der Pflegezeit und der Familienpflegezeit gibt es mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung noch eine weitere Form der Pflegezeit. Im Gegensatz zu den beiden erstgenannten Formen ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung auf eine kurzzeitige Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage ausgelegt. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann vor allen dann in Anspruch genommen werden, wenn unerwartet eine Pflegesituation eintritt.

Die Absicht zur Inanspruchnahme muss dem Arbeitgeber ebenso wie die die voraussichtliche Dauer unmittelbar mitgeteilt werden. Um den Gehaltsausfall während dieser Zeit aufzufangen, können pflegende Angehörige Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragen. Die Höhe der Lohnersatzleistung beziffert sich auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2022 entspricht dies maximal einem Betrag von 112,88 Euro pro Tag.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Pflegezeit

Für die meisten Menschen sind die Regularien rund um die Pflege samt entsprechenden Zuschüssen, Hilfen und Ersatzleistungen ein Buch mit sieben Siegeln. So mancher hat sogar Bedanken, bei der Beantragung und Inanspruchnahme etwas falsch zu machen. Kein Wunder, dass sich auch um die Pflegezeit etliche Fragen ansammeln.

Kann die Pflegezeit auch vorzeitig beendet werden?

Ergeben sich Änderungen in der Pflegeplanung, entfällt häufig die Notwendigkeit, die gesamte Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Allerdings kann die Pflegezeit grundsätzlich nur in Absprache mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorzeitig beendet werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die pflegebedürftige Person in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen wird, verstirbt oder der Pflegeperson die weitere Pflege nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen gilt eine Übergangsfrist von vier Wochen.

Bin ich als pflegende Person während der Inanspruchnahme der Pflegezeit sozialversichert?

In den meisten Fällen bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der pflegenden Angehörigen während der Pflegezeit erhalten. Ist der Versicherungsschutz nicht standardmäßig gegeben, muss sich die pflegenden Person für den entsprechenden Zeitraum freiwillig bei der Krankenversicherung versichern. Im Rahmen der Pflegezeit besteht unter Umständen auch der Rentenversicherungsschutz weiter.

Das ist der Fall, wenn die pflegende Person eine oder mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für jeweils mindestens zehn Stunden (verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche) pflegt. Bei einer Reduktion der Arbeitszeit, zum Beispiel im Zuge der Familienpflegezeit, werden die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Gehalts durch die Arbeitgeber weitergezahlt.

Besteht während der Pflegezeit ein Kündigungsschutz?

In den meisten Fällen besteht ein umfassender Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gilt von der Ankündigung der Pflegezeit bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung. Der Kündigungsschutz beginnt maximal zwölf Wochen vor dem Beginn der angestrebten Pflegezeit. Kündigungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, wobei die jeweils zuständige oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz über solche Ausnahmen entscheidet.

Ist es möglich, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit zu kombinieren?

Grundsätzlich können die Möglichkeiten zur Freistellung im Rahmen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes miteinander kombiniert werden. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie nahtlos aneinander anschließen müssen.

Auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann sich also eine Pflegezeit von sechs Monaten anschließen, die durch eine weitere Familienpflegezeit ergänzt wird. Wichtig: Die maximale Gesamtzeit ist auf 24 Monate beschränkt. Für die Inanspruchnahme der einzelnen Maßnahmen sind abermals die Regelungen zur Größe des Betriebs sowie bezüglich der Ankündigungsfristen zu beachten.

Welche Förderungen kann ich als pflegender Angehöriger erhalten?

Unabhängig davon, ob Sie sich für eine teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Dieses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wird in monatlichen Raten und nicht im Voraus ausgezahlt. Auf eigenen Wunsch hin können Sie auch geringere Darlehensraten in Anspruch nehmen, die unter dem tatsächlichen Nettoverdienstausfall liegen. Die Mindesthöhe der Darlehensrate liegt bei 50 Euro.

Hinweis: In kleineren Unternehmen besteht kein Rechtsanspruch auf Freistellung. Dennoch kann auf freiwilliger Basis eine Freistellung vereinbart werden. Auch hier haben pflegende Personen einen Anspruch auf eine Förderung durch ein zinsloses Darlehen.

Können auch Beamt:innen die Pflegezeit in Anspruch nehmen?

Für die Regelung bei Beamt:innen ist das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ maßgeblich. Die getroffenen Regelungen sind weitgehend wirkungsgleich mit den Regelungen für die Privatwirtschaft.

Daher besteht auch für Beamt:innen ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit mit allen verbundenen Regularien. Darüber hinaus können Beamt:innen einen Vorschuss beantragen, um den Lebensunterhalt während der kompletten oder teilweisen Freistellung besser bewältigen zu können.

Fazit – Umfassend zu allen Möglichkeiten beraten lassen

Wir sind überzeugt, dass pflegende Angehörige jede Hilfe in Anspruch nehmen sollten, die sie bekommen können. Dazu gehört situativ auch das Maßnahmenpaket des Pflegezeitgesetzes angefangen von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis hin zur Familienpflegezeit. Ebenfalls ratsam ist eine umfassende Beratung. Das betrifft sowohl den praktischen Bereich der Pflege als auch den persönlichen Umgang mit der belastenden Situation.

Gute Anlaufpunkte für eine Pflegeberatung sind die Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie die Stiftung „Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP)“. Wichtig: Nahe Angehörige von Personen mit einem anerkannten Pflegegrad haben ebenso wie die Pflegebedürftigen selbst den Anspruch auf regelmäßige kostenfreie Pflegeberatung.