Kein Versicherungsschutz: Was bei Verstößen gegen die Corona-Quarantäne droht

Während wir im infektionsarmen Sommer den Begriff Quarantäne beinahe vergessen haben, ist er heute aktueller denn je. Die nach aktueller Studienlage extrem ansteckende Omikron-Variante des Corona-Virus hat mittlerweile Oberhand und sorgt dafür, dass immer mehr Menschen in Quarantäne müssen.

Das Ziel: Die weitere Verbreitung des Virus möglichst verlangsamen. Natürlich bedeutet die Quarantäne einen erheblichen Einschnitt in die persönliche Freiheit und den Alltag. Selbst einfachste Dinge wie das Einkaufen, die dringend notwendige Runde mit dem Hund und sogar der Gang zur Mülltonne, sofern Sie dafür Ihre Wohneinheit bzw. Ihr Grundstück verlassen müssen, sind untersagt.

Dementsprechend groß ist die Versuchung, die Quarantäne zu unterlaufen, um notwendige Dinge zu erledigen. Das sollten Sie sich allerdings zweimal überlegen. Immerhin drohen nicht nur rechtliche Konsequenzen. Im Extremfall können Sie auch Ihren Versicherungsschutz in zahlreichen Bereichen verlieren. Erfahren Sie, unter welchen Umständen es so weit kommt, was Ihnen droht und mit welchen einfachen Maßnahmen Sie gut durch Ihre Quarantäne kommen.

Quarantäne und Isolierung: Was ist was?

Isolierung, freiwillige Selbstisolation und Quarantäne. All diese Begriffe bedeuten eines: Sie schotten sich nach außen hin ab und haben keinen direkten Kontakt mehr zu anderen Personen außerhalb Ihres Haushalts. Auch das Ziel ist das gleiche: Die Verbreitung des Corona-Virus oder anderer ansteckender Erkrankungen soll minimiert werden. Allerdings bedeuten die Begriffe keinesfalls das Gleiche und auch die sich ergebenden Konsequenzen sind andere.

Selbstisolation

Am einfachsten zu erläutern ist die freiwillige Selbstisolation. Diese können Sie etwa dann für sich selbst anordnen, wenn Ihre Corona-App eine Warnung mit einem „niedrigen Risiko“ anzeigt oder Sie leichte Erkältungssymptome haben. Die Länge der freiwilligen Selbstisolation kann frei gewählt werden. Allerdings gibt es auch hier sich stetig aktualisierende Empfehlungen.

Quarantäne

Anders als die freiwillige Selbstisolierung ist die Quarantäne nicht freiwillig. Sie ist immer dann notwendig, wenn es nicht sicher ist, ob Sie sich bei einer nachweislich infizierten Person angesteckt haben. Ebenfalls möglich ist eine Quarantäne nach der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet bzw. Hochrisikogebiet. Aktuelle Informationen zu diesen Gebieten liefern unter anderem das Auswärtige Amt und das Robert-Koch-Institut.

Isolation

Die Steigerung zur Quarantäne ist die Isolation. Diese ist dann notwendig, wenn ein PCR-Test bei Ihnen eine Infektion mit dem Corona-Virus nachweist. In der Regel dauert die Isolation 14 Tage.

Was passiert, wenn ich der Anordnung des Gesundheitsamts nicht nachkomme?

Wird vom Gesundheitsamt eine Quarantäne oder Isolation angeordnet, ist das keine gut gemeinte Empfehlung. Es handelt sich um eine offizielle Weisung, der Folge zu leisten ist. Diese kann im Fall des Corona-Virus auch nicht eigenmächtig beendet werden.

Hierzu ist die Freigabe durch das verantwortliche Gesundheitsamt notwendig. Ein Verstoß gegen die hoheitliche Anordnung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Wer die Anordnung nicht einhält, muss beispielsweise mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt sowohl für Personen, die sich nicht an die angeordnete Quarantäne halten als auch für solche Personen, die sich zu spät in Isolation begeben oder in der Quarantäne bei sich zuhause Besuch empfangen.

Die Höhe des Bußgelds richtet sich sowohl nach dem Bundesland, in dem Sie leben, als auch nach der Anzahl der Verstöße. In Nordrhein-Westfalen etwa ist beim Erstverstoß ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro fällig. Bei mehrmaligen Verstößen (jur. Folgeverstöße) kann sich das Bußgeld verdoppeln.

Achtung!

Niemand sollte sich darauf verlassen, nicht erwischt zu werden. Das Gesundheitsamt kontrolliert die Einhaltung der angeordneten Isolation bzw. Quarantäne stichprobenartig.

Zwangsmaßnahmen und Verurteilung wegen Körperverletzung

In Einzelfällen können die Strafen für die Zuwiderhandlung deutlich über ein Bußgeld hinausgehen. Bei besonderer Renitenz oder Gefahr im Verzug haben Behörden die Möglichkeit, hartnäckige Quarantäneverweigerer in speziellen Einrichtungen wie etwa einer Quarantäne-Station oder einem Quarantäne-Hotel unter Zwang unterzubringen.

Damit wird gewährleistet, dass die betroffene Person durch ihr Verhalten keine Gefahr für andere Menschen darstellt. Solche Fälle sind allerdings äußerst selten. Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen die Anordnung des Gesundheitsamts auch juristische Konsequenzen haben. Neben einem Bußgeld, das je nach Schwere des Vergehens bis zu 25.000 Euro betragen kann, drohen sogar strafrechtliche Folgen.

Hier ist etwa eine Anzeige wegen Körperverletzung möglich, da das bewusste Gefährden anderer Menschen durch die Ansteckung mit einer Erkrankung unter den Begriff Körperverletzung fällt. Wer mit einer bekannten Corona-Infektion die Quarantäne missachtet, sollte dies also immer im Hinterkopf behalten!

Welche Regeln gelten aktuell?

Die Regeln bezüglich der Quarantäne und Isolation ändern sich aufgrund neuer Erkenntnisse und Erfordernisse regelmäßig. Grundsätzlich gilt die Isolierung so lange, bis das Gesundheitsamt diese etwa nach einem negativen PCR-Test-Ergebnis aufhebt. In der Regel beträgt die Isolationszeit bei Infizierten 14 Tage.

Durch einen negativen Test kann dieser Zeitraum verkürzt werden. Im Angesicht der neuen Omikron-Variante haben Bund und Länder neue Regeln beschlossen, welche die Isolation (Erkrankte) und die Quarantäne (Kontaktpersonen) betreffen. Aktuell gelten folgende Isolations- und Quarantäne-Regeln:

  • Sowohl die Isolation als auch die Quarantäne enden für alle Personen unabhängig vom Impfstatus ohne Test nach zehn Tagen.
  • Bereits nach sieben Tagen ist es möglich, die Quarantäne oder Isolation durch einen negativen PCR-Test bzw. Schnelltest mit Nachweis vorzeitig zu beenden.
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen etc. besteht zusätzlich neben einem negativen Test die Vorgabe, mindestens 48 Stunden symptomfrei zu sein.
  • Bei Schüler:innen und Kindern, die Betreuungsangebote besuchen, kann die Quarantäne als Kontaktperson schon nach fünf Tagen durch einen negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test beendet werden.
  • Wer als Kontaktperson einer infizierten Person gilt und bereits eine Boosterimpfung hat, muss sich nicht in Quarantäne begeben. Hier sollte allerdings das sogenannte Selbstmonitoring stattfinden. Dieses besteht aus der Beobachtung von womöglich auftretenden Symptomen sowie die Durchführung regelmäßiger Schnelltests.

Deutschland hat bereits enorm strenge Coronaregeln

Auch wenn Bund und Länder die Quarantänebestimmungen in er letzten Ministerpräsidentenrunde etwas „gelockert“ haben, hat Deutschland noch immer enorm strenge Coronaregeln. Das wird gerade im internationalen Vergleich deutlich. Dass diese Striktheit nicht nur ein bloßes Gefühl, sondern Realität ist, belegt eine Untersuchung der University of Oxford.

Um die Striktheit von Regeln auf internationaler Ebene vergleichen zu können, haben die Forscher:innen einen Index entwickelt, der auf 23 Faktoren beruht. Und wer hätte es vermutet: Unter den 180 abgedeckten Ländern belegt Deutschland mit einem Indexwert von 84,26 den einsamen Spitzenplatz.

Datenquelle zur Grafik

Verlängert sich die Quarantäne, wenn weitere Personen in meinem Haushalt erkranken?

Auch wenn es in Deutschland (Stand 2020) 16,48 Millionen Singlehaushalte gibt, leben in rund 24 Millionen Haushalten mehrere Personen. Dementsprechend ist es meist nur eine Frage der Zeit, bis sich andere Haushaltsmitglieder trotz Vorsichtsmaßnahmen ebenfalls mit dem Coronavirus infizieren. Die Frage danach, ob sich die Quarantäne bei der Erkrankung weiterer Personen im Haushalt verlängert, ist daher nur allzu berechtigt.

Nach derzeitigen Vorgaben verlängert sich die maximale Quarantänedauer von maximal zehn Tagen nicht. Stichtag für den Beginn der Zählung ist immer der erste vollständige Tag, nachdem die erste Person in Ihrem Haushalt erkrankt ist. Erkranken Sie allerdings selbst, wird durch das Gesundheitsamt auch für Sie eine Isolation angeordnet.

Unter Umständen droht der Verlust des Versicherungsschutzes

Dass der Verstoß gegen Isolations- und Quarantäneanweisungen Konsequenzen von Form von Bußgeldern und Zwangsmaßnahmen haben kann, ist offensichtlich. Aber hätten Sie gewusst, dass im schlimmsten Fall auch der Verlust des Versicherungsschutzes in bestimmten Bereichen droht? Und das kann sogar ruinöse Folgen haben!

Grundsätzlich haben Sie bei einer angeordneten Isolation bzw. Quarantäne die Pflicht, Ihr Grundstück bzw. Ihre Wohnung nicht zu verlassen. Erleiden Sie dort einen Schaden, greifen in jedem Fall alle Ihre Versicherungen. Begehen Sie dagegen einen „Quarantänebruch“ bzw. „Isolationsbruch“ kann das im schlimmsten Fall anders aussehen. Immerhin kann Ihnen hier „Vorsatz“ unterstellt werden.

Brechen Sie sich etwa bei einem unerlaubten Ausflug in den Wald den Fuß, kann es sein, dass die private Unfallversicherung nicht zahlt. Sie dürften schließlich gar nicht im Wald sein. In der Praxis leisten viele Versicherungen hier trotzdem, da der Quarantäneverstoß lediglich als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Diese Einstufung obliegt jedoch jeder Versicherungsgesellschaft selbst.

An der Grenze zur Straftat endet jeder Versicherungsschutz

Jeder Versicherungsschutz endet in der Regel da, wo Versicherte eine Straftet begehen. Das Verhalten im Zusammenhang mit dem Quarantäne- bzw. Isolationsverstoß muss daher als Straftat geahndet werden. Darüber hinaus muss ein klarer Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Quarantänebruch bestehen.

Fallbeispiel 1 – private Unfallversicherung

Nehmen wir einmal an, eine Person widersetzt sich mehrfach der Anordnung einer Quarantäne. Aus diesem Grund erfolgt eine Zwangseinweisung auf eine Isolierstation in einem Krankenhaus. Bei dem Versuch, auch hier der Unterbringung unbemerkt zu entgehen, erfolgt ein Fluchtversuch über den Balkon des Erdgeschosses.

Da es draußen nass ist, stürzt die Person beim Kletterversuch und zieht sich eine komplexe Trümmerfraktur der Schulter zu. Dadurch fällt die Person auf ihrer Arbeit für beinahe ein Jahr aus. In einem solchen Fall hat die Person keinen Anspruch auf Leistungen durch die private Unfallversicherung und bleibt etwa auf ihrem Verdienstausfall sowie etwaigen Invaliditätskosten sitzen.

Vorsatz greift theoretisch auch bei Privathaftpflicht

Wer bei angeordneter Quarantäne bzw. Isolation unerlaubt die Wohnung verlässt, handelt mit Vorsatz bzw. strafrechtlich gesprochen mit bedingtem Vorsatz. Davon gehen auch die Versicherer aus. Jede Person, die eine entsprechende Anordnung erhält, sollte sich dessen bewusst sein. Fügen Sie anderen Personen während des unerlaubten Aufenthalts einen Schaden zu, kann der Versicherungsschutz ebenfalls erlöschen.

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie kann selbst das Nichteinhalten der Maskenpflicht oder des Mindestabstands als solches geahndet werden. Stecken Sie nachweislich eine Person bei einem „Quarantäneverstoß“ an, droht neben einer Strafanzeige wegen des Anfangsverdachts einer Körperverletzung auch auf dem zivilen Weg der Verlust des PHV-Schutzes vor Regressforderungen. Besonders drastisch sehen die Folgen bei nachweislichem Vorsatz aus.

Fallbeispiel 2 – vorsätzliche Körperverletzung

Während der Verzicht auf das Tragen einer Maske meist grober Fahrlässigkeit zugeordnet wird, ist die bewusste Weitergabe des Coronavirus definitiv eine Straftat, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Nehmen wir einmal an, eine in Isolation befindliche Person ist mit Symptomen positiv auf Corona getestet.

Im Rahmen des Isolationsverstoßes verlässt sie das Haus und küsst dort ihre Lebenspartnerin bzw. ihren Lebenspartner. Dabei kommt es zur Übertragung der Infektion. Hier handelt es sich um vorsätzliches und damit absolut strafbares Verhalten inklusive dem Verlust des Versicherungsschutzes für etwaige Folgen.

In einem anderen Fall verstößt eine symptomfreie aber unbewusst infizierte Person gegen ihre Quarantäne als Kontaktperson. Auch hier findet eine Übertragung der Infektion durch einen Kuss statt. Da die Person die Übertragung billigend in Kauf nimmt, geht die Rechtsprechung hier ebenfalls von einem Vorsatz aus.

Regress und Schadenersatz gegenüber Dritten kann Sie ruinieren

Versicherungsschäden betreffen nicht nur die versicherte Person selbst. Gerade, wenn andere Personen durch das eigene fahrlässige oder vorsätzliche Fehlverhalten geschädigt werden, wird es doppelt teuer. Hierzu gibt es auch im Zuge von Quarantäneverstößen zahlreiche mögliche Fallbeispiele bei denen Sie ohne Versicherungsschutz dastehen und persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen in Haftung genommen werden.

Infizieren Sie durch Ihren Verstoß eine Person, haften Sie für die Folgen. So kann Sie etwa die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung der erkrankten Person heranziehen. Gleiches gilt auch für die Krankenversicherung der erkrankten Person. Diese kann die Behandlungskosten für einen stationären Aufenthalt von Ihnen zurückfordern. Diese Kosten summieren sich insbesondere bei einem Aufenthalt auf der Intensivstation leicht auf mehrere 10.000 Euro.

Noch schlimmer kommt es, wenn die durch Sie nachweislich erkrankte Person durch die Corona-Folgen langfristig arbeitsunfähig oder sogar pflegebedürftig wird. Die Summen erreichen durch langfristige Schadenersatzzahlungen leicht sechsstellige Summen.

Sogar dafür, dass eine durch Sie angesteckte Person infolge der Coronainfektion später keine Risikolebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen kann, können Sie persönlich in Regress genommen werden – und das bei einer hohen Wahrscheinlichkeit, den Versicherungsschutz zu verlieren.

Wichtiger Hinweis!

Die hier geschilderten Fälle stellen lediglich Beispiele dar und zeigen, was passieren könnte. Darüber, ob im Fall eines Verstoßes tatsächlich neben Bußgeldern und möglichen Strafanzeigen auch der Verlust des Versicherungsschutzes droht, müssen im Einzelfall Gerichte entscheiden. Auf die leichte Schulter nehmen sollten in Quarantäne bzw. Isolation befindliche Personen ihre Situation dennoch nie.

Mit unseren Tipps überstehen Sie Isolation und Quarantäne

Die Versuchung, eine Quarantäne zu unterlaufen, ist bei vielen Menschen groß. Immerhin ist die soziale Isolation mindestens ebenso schwer zu ertragen, wie die Einschränkung selbst der grundlegendsten Alltagstätigkeiten. Mit den folgenden Tipps können Sie sich die Quarantäne bzw. Isolation erleichtern:

  • Richten Sie sich einen regelmäßigen Tagesablauf ein. Gerade wer aus dem Home-Office heraus arbeiten kann, sollte diesen „Vorteil“ nutzen.
  • Verfallen Sie nicht in den „Ferienmodus“ mit Jogginghose und Schlappen. Kleiden Sie sich wie sonst im Alltag.
  • Setzen Sie sich Ziele für jeden einzelnen Tag und übergeordnete Ziele für die gesamte Quarantänezeit.
  • Nutzen Sie die Zeit, um Dinge anzugehen, die sonst auf der Strecke geblieben sind. Muss etwa der Keller entrümpelt oder die Wohnung gestrichen werden?
  • Vermeiden Sie andauerndes Informationstrommelfeuer rund um die Coronalage. Ein bis zwei Infosessions pro Tag reichen völlig aus, um auf dem Laufenden zu bleiben und das Thema Corona trotzdem möglichst fernzuhalten.
  • Vermeiden Sie Grübeleien, indem Sie sich mit Freizeitbeschäftigungen beschäftigen, die Ihren Kopf und Ihre Kreativität fordern. Lesen, Basteln, Zeichnen, Modellbauen, Computerspielen und Co. sind deutlich bessere Alternativen als die passive Berieselung durch Streamingdienste.
  • Versuchen Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Sport zu treiben, um sich körperlich auszulasten. Jedenfalls sofern Sie nicht selbst erkrankt sind. Einfache Workouts sind selbst auf dem Wohnzimmerteppich möglich.
  • Pflegen Sie Ihre sozialen Kontakte über Telefon und Internet. Vermeiden Sie dabei am besten das Thema Corona. Sprechen Sie über Dinge, die Ihnen Freude bereiten und mit der Coronalage nichts zu tun haben.
  • Entspannungs- und Achtsamkeitstechniken wie Meditationen oder Yoga können ebenfalls dabei helfen, für die notwendige geistige Entspannung zu sorgen.