Kosmetische Operationen
Was zahlt die Unfallversicherung?
Fällt der Begriff kosmetische Operation, denken die meisten Menschen an korrigierte Nasenrücken, Brustvergrößerungen, Fettabsaugen oder ähnliche Dinge. Dabei fällt nur ein geringer Teil aller kosmetischen Operationen in diese Kategorie. Den Löwenanteil machen notwendige ästhetische Eingriffe aus, die einem schwer verletzten Menschen etwa nach einem Unfall oder einer Erkrankung die gewohnte Lebensqualität wiedergeben.
Da operative Eingriffe jeder Art eine kostspielige Angelegenheit sind, ist die Frage nach der Kostenübernahme mehr als berechtigt. Zum Glück übernehmen gute Unfallversicherungen die Kosten für zahlreiche notwendige Eingriffe. Aber wann greift der Unfallschutz und wann muss ich eine kosmetische Operation aus eigener Tasche zahlen?
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Kosmetische, ästhetische oder Schönheits-Operation?
Was ist eigentlich eine kosmetische Operation und was unterscheidet sie von einer Schönheits-Operation? Tatsächlich gibt es bezüglich der Definition keinen Unterschied. Vielmehr bezeichnen die kosmetische Operation, die ästhetische Operation und die Schönheits-Operation ein und dasselbe. Grundsätzlich handelt es sich bei der kosmetischen Operation um eine rein ästhetische Behandlung, für die es keine direkte medizinische Notwendigkeit gibt.
Solche Eingriffe werden nicht automatisch durch eine medizinische Indikation durchgeführt, sondern auf expliziten Wunsch eines Patienten, der mit einem bestimmten Bereich seines Körpers nicht zufrieden ist. Klassiker sind etwa Nasenkorrekturen, Fettabsaugungen oder die Brustvergrößerung.
Was hat jetzt die Unfallversicherung damit zu tun?
Wie bereits erwähnt, machen reine „Schönheitskorrekturen“ nur einen Bruchteil aller ästhetischen Eingriffe aus. Weit überwiegend kümmern sich ästhetische Chirurgen um die Beseitigung von Unfall- oder Krankheitsfolgen. In den Bedingungen für die Kostenübernahme durch die Unfallversicherung heißt es daher in der Regel sinngemäß:
„Die ästhetische Operation muss erfolgen, um die durch einen Unfall bedingten Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes zu beseitigen. Insbesondere geht es um solche Beeinträchtigungen, die nach dem Abschluss der eigentlichen Heilbehandlung verbleiben.“
(K)ein Fall für die Unfallversicherung?
Ob die Unfallversicherung die Kosten für eine ästhetische Operation übernimmt, hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich muss die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes belegbar durch den angezeigten Unfall entstanden sein. Die Folgen einer Erkrankung zählen nicht. Ebenfalls wichtig ist die Verhältnismäßigkeit bzw. die nachweisbare seelische Beeinträchtigung durch die unfallbedingte Veränderung des Äußeren. Es gilt:
Je größer das seelische Leiden und damit der negative Einfluss auf die psychische Gesundheit, desto wahrscheinlicher übernimmt die Unfallversicherung die Kosten.
Handelt es sich lediglich um eine unschöne, aber „verschmerzbare“ Narbe an der Schulter, stehen die Chancen eher schlecht. Die folgenden Beispiele geben Ihnen einen groben Überblick über die Gemengelage.
Fall 1: Narben eines Vertriebsmitarbeiters
Bei einem schweren Motorradunfall erleidet Christian T. ein Polytrauma mit inneren Verletzungen, Knochenbrüchen und tiefen Schnittwunden an den Händen. Nach der Heilbehandlung bleiben wulstige Narben an Handrücken, Unterarmen und Teilen der Handflächen zurück. Christian T. arbeitet als selbstständiger Vertriebsmitarbeiter für ein großes Versicherungsunternehmen.
Durch die Unfallnarben bekommt Christian T. psychische Probleme. Auch die Verkaufszahlen gehen seit der Rückkehr nach dem Unfall zurück. Ein Gutachter macht die für jedermann sichtbaren Vernarbungen für die Gesamtgemengelage verantwortlich. Dank dem Nachweis durch den Gutachter übernimmt die Unfallversicherung die Kosten für Narbenkorrektur.
Fall 2: Zertrümmertes Nasenbein nach Mountainbike-Sturz
Jeanette L. ist leidenschaftliche Mountainbikerin. Bei einer Tour durch den Schwarzwald stürzt sie in einer steilen Abfahrt. Dabei bricht sie sich neben dem rechten Unterarm auch die Nase. Leider handelt es sich um eine Trümmerfraktur. Auch nach dem Abschluss der operativen Heilbehandlung ist Jeanette L. mit der Optik ihrer Nase nicht zufrieden, da diese frakturbedingt optisch deutlich breiter als zuvor erscheint.
Gegenüber einem Gutachter gibt sie an, dass sie das Aussehen Ihrer Nase stark beeinträchtige. Der Gutachter kann keine starke Beeinträchtigung feststellen, da das Aussehen der Nase trotz der Veränderung im normalen Spektrum der „Nasenoptik“ liegt. Dementsprechend kommt die Unfallversicherung nicht für die Kosten auf. Jeanette L. muss die Kosten für ihre Nasenkorrektur aus eigener Tasche zahlen.
Fall 3: Spätfolgen der Flammenhölle
Nadine S. ist 14 Jahre alt, als sie gemeinsam mit ihrer besten Freundin an der heimischen Fritteuse Churros zubereitet. Plötzlich kommt es zu einer Fettexplosion. Das Mädchen bekommt einen Schwall brennenden Fettes ins Gesicht. Nur knapp entkommt sie der sich ausbreitenden Flammenhölle. Während die Feuerwehr das Elternhaus rettet, bleiben im Gesicht der 14-Jährigen schwerste Brandnarben zurück, die das Kind entstellen.
Nachdem die schwersten medizinischen Eingriffe über die Bühne gegangen sind, entwickelt die Heranwachsende eine schwere Depression. Für ihr Aussehen wird sie zwar nicht gehänselt, muss aber immer wieder verschreckte Blicke einstecken. Ihr Ausweg sind mehrere kosmetische Operationen, die die unfallbedingten Brandnarben zumindest weitestgehend beseitigen. Durch den enormen seelischen Druck stellt ein Gutachter fest, dass die Kostenübernahme durch den Unfallversicherungsträger mehr als gerechtfertigt ist.
Tipp: Einige Unfallversicherungen sichern Sie nicht nur gegen klassische Unfallfolgen ab. In manchen Policen sind auch plötzlich eintretende Krankheitszustände wie Herzinfarkte und Schlaganfälle, die meist mit schweren Folgen einhergehen, versichert. Prüfen Sie dazu Ihre Police!
Voraussetzungen: Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Damit die Unfallversicherung für eine kosmetische Operation aufkommt, reicht die bloße Unfallsystematik nicht aus. Einmal ganz davon abgesehen, dass die Maßnahme von einem zugelassenen Arzt durchgeführt werden muss, müssen Versicherte auch eine zeitliche Komponente beachten. Hier sieht der Gesetzgeber vor, dass die Maßnahme innerhalb drei Jahren beginnend mit dem Unfalltag durchgeführt wird.
Liegt der Behandlungsbeginn danach, ist in der Regel keine Kostenübernahme mehr möglich. Das gilt auch für mehrstufige Behandlungen, bei denen sich verschiedene Korrektureingriffe über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Hinweis: Achtung Altersgrenze Die genannte Dreijahresregelung gilt für volljährige Versicherungsnehmer. Bei Minderjährigen ziehen die Versicherer eine Altersgrenze heran. Diese liegt aktuell beim vollendeten 21. Lebensjahr. Wer also als Minderjähriger einen Unfall mit schwerer kosmetischer Beeinträchtigung erleidet, kann diese bis zum 21. Geburtstag auf Kosten der privaten Unfallversicherung korrigieren lassen. Das gilt auch, wenn der Unfall etwa im Kindergartenalter erfolgt. Damit trägt der Gesetzgeber der Entwicklung der Kinder bzw. Heranwachsenden und den sich ändernden Lebensumständen Rechnung.
Policen immer genau prüfen
Private Unfallversicherungen bieten in der Freizeit einen umfassenden Schutzmantel. Allerdings sind die Leistungen nicht bei allen Versicherungen gleich. Wichtig ist daher immer ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Nur so ist sichergestellt, dass der Versicherer auch die Kosten für kosmetische Eingriffe übernimmt.
Ebenso wichtig wie die generelle Bereitschaft für die Kostenübernahme ist die maximale Höhe der Versicherungssumme. Gesetzlich sind die Versicherer nämlich auch bei unfallbedingten kosmetischen Operationen nur bis zu einer bestimmten Höhe zur Kostenübernahme verpflichtet. Und das auch nur dann, wenn kein Dritter (etwa eine andere Versicherung) in Haftung genommen werden kann.
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