Pflegegrad 1: Das müssen Sie zu Leistungen und Voraussetzungen wissen

Ein langes und gesundes Leben ist der Wunschtraum der meisten Menschen. Dank moderner Medizin, steigendem Gesundheitsbewusstsein und umfassenden Betreuungsangeboten ist das heute bereits möglich. Die steigende Lebenserwartung bringt es allerdings auch mit sich, dass mit steigendem Alter das Risiko für die Pflegebedürftigkeit zunimmt.

Aber auch durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung können Menschen pflegebedürftig werden. Um den wachsenden Herausforderungen im Bereich der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, hat der Staat vor einiger Zeit eine Pflegereform in Gang gesetzt. Teil dieser Reform war die Umstellung von bisher drei Pflegestufen auf nun fünf Pflegegrade.

In diesem Ratgeber möchten wir uns dem Pflegegrad 1 widmen, mit dem die Hürden für Unterstützungsleistungen im Vergleich zu früher abgesenkt wurden. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen, die Ihnen zustehenden Leistungen und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Einstufung.

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Das Vorhandensein eines Pflegegrads bescheinigt demjenigen, der den Pflegegrad hat, eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegrad 1 ist dabei die niedrigste anerkannte Stufe der Pflegebedürftigkeit in Deutschland.

Sie ist gleichzusetzen mit einer „geringen Beeinträchtigung“, die lediglich eine geringe pflegerische Unterstützung nötig macht. Um diesen Pflegegrad zu erhalten, müssen potenziell Pflegebedürftige einen Antrag auf Pflegegeld bei ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse stellen. Im Anschluss erfolgt ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bzw. bei Privatversicherten durch den Dienst MEDICPROOF.

Im Rahmen des Gutachtens werden Betroffene anhand eines Kriterienkatalogs auf ihre Selbstständigkeit im Alltag überprüft. Um überhaupt in den Pflegegrad 1 eingeordnet zu werden, müssen mindestens 12,5 Punkte erreicht werden.

Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade

Bis Ende 2016 waren hierzulande drei Pflegestufen gebräuchlich. Durch die Einstufung gab es in der Praxis häufig das Problem, dass Menschen mit leichter Demenz und nur leichten Beeinträchtigungen kaum einen Anspruch auf Hilfe geltend machen konnten.

Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) überführte man die drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade. Besonders wichtig war für die nur leicht beeinträchtigten Menschen die Schaffung des bisher nicht vorgesehenen Pflegegrads 1, der unterhalb der ehemaligen Pflegestufe 0 angesiedelt ist.

Diese Voraussetzungen müssen Sie für Pflegegrad 1 erfüllen

Grundvoraussetzung für den Erhalt von Pflegegrad 1 ist eine zumindest leichte Einschränkung der Selbstständigkeit im Alltag. Diese Einschränkung muss körperlicher, geistiger oder psychischer Natur sein. Wichtig: Voraussetzung ist allein der medizinisch-gesundheitliche Zustand. Das Alter spielt für die Einstufung keine Rolle.

Ausschlaggebend ist das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA), das sich auf die Alltagskompetenz fokussiert. Die Fähigkeiten der geprüften Person werden dabei in sechs Einzelkategorien anhand verschiedener Kriterien und Fragenkataloge beurteilt. Jedes der Module umfasst dabei bis zu 16 Bewertungskriterien. In der Gesamtbewertung findet eine Gewichtung der Module statt:

ModulBeschreibungGewichtung
MobilitätWie selbstständig kann sich eine Person in ihrem Alltag bewegen? Das Beurteilungsspektrum reicht vom Treppensteigen bis hin zum eigenständigen Stehen.10 %
Kognitive und kommunikative FähigkeitenKann die begutachtete Person selbstständig Entscheidungen treffen, ihre Bedürfnisse mitteilen, sich örtlich und zeitlich orientieren und Gespräche führen?7,5 %
Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenZeigt der Betroffene ängstliches oder aggressives Verhalten? Hat die Person Wahnvorstellungen oder benötigt sie Hilfe wegen psychischer Probleme?7,5 %
Fähigkeit zur SelbstversorgungKann sich die begutachtete Person noch selbst adäquat ernähren, waschen oder sich pflegen?40 %
Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten AnforderungenBenötigt die zu begutachtende Person Hilfe, zum Beispiel wegen einer regelmäßigen Dialyse, Verbandswechseln oder sonstigen Therapien?20 %
Gestaltung sozialer Kontakte und des AlltagslebensKann die Person sich noch selbst beschäftigen, persönliche Sozialkontakte pflegen und ihren Tagesablauf selbstständig planen?15 %

Warum sich ein Widerspruch gegen den Pflegebescheid häufig lohnt

Rein statistisch betrachtet lehnen die Pflegekassen beinahe jeden dritten Antrag auf einen Pflegegrad beim Erstantrag ab. Dabei ist die Ablehnung in vielen Fällen nicht gerechtfertigt. Das müssen Sie aber nicht hinnehmen, denn Sie können Widerspruch einlegen.

Und genau das sollten Sie auch tun. Immerhin stimmt ein nicht unerheblicher Teil der Gutachten nicht mit der Realität überein. Oftmals steckt hinter einer solchen Fehleinstufung nämlich, dass sich die potenziell pflegebedürftigen Personen während des Gutachtens so gut wie möglich darstellen möchten. Kein Wunder, dass die Einstufung des Gutachters entsprechend ausfällt. Ein Wiederspruch ist bis zu vier Wochen nach dem Erhalt des Bescheids möglich. Nutzen Sie die Gelegenheit, denn häufig hängt die Entscheidung zwischen Pflegegrad 1 und gar keinem Pflegegrad an einem oder sogar nur an einem halben Punkt.

Punkte für die Pflegegradeinstufung

PflegegradPunkte
Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 470 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 590 bis 100 Punkte

Welche Leistungen stehen mir im Pflegegrad 1 zu?

Die Einführung des Pflegegrads 1 hat vielen Menschen den Zugang zu Pflegeleistungen ermöglicht, die vormals nicht einmal in die Pflegestufe 0 eingeordnet wurden. Mit der Pflegestufe 1 hat sich das geändert.

Allerdings stehen Ihnen mit Pflegerad 1 nicht alle Leistungen des Pflegesystems zu. Darüber hinaus unterscheidet sich die Höhe vieler Leistungen abhängig vom Pflegegrad. So sieht die Situation mit einem anerkannten Pflegegrad 1 aus:

1. Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Mit Pflegegrad 1 steht Ihnen ein monatlicher Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro zu. Dieser Beitrag lässt sich individuell für verschiedene Dienstleistungen einsetzen, die im Alltag Entlastung schaffen. Das umfasst beispielsweise die Kosten für eine Einkaufshilfe, das Engagieren einer Haushaltshilfe oder die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für hilfsbedürftige Personen.

2. Pflegehilfsmittel (Verbrauchsmittel)

Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bekommen einen Zuschuss für Pflegehilfsmittel und medizinische Hilfsmittel. Der größte Posten ist die Pauschalförderung von Verbrauchsmitteln in Höhe von 40 Euro pro Monat.

Zu diesen Verbrauchsmitteln zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Inkontinenzunterlagen etc. Hinzu kommt ein Zuschuss für technische Hilfsmittel wie ein Hausnotrufsystem. Hier beträgt die Förderung bis zu 23 Euro monatlich.

3. Wohngruppenzuschuss

Was einer nicht mehr kann, das können mehrere gemeinsam sehr wohl. Nach diesem Konzept funktionieren beispielsweise Seniorenwohngruppen, die sich gemeinsam noch selbstständig versorgen können.

Pflegekassen fördern die Einrichtung solcher Wohngruppen bereits ab Pflegegrad 1. Jedem Bewohner steht hier ein einmaliger Einrichtungszuschuss von 2.500 Euro zu. Diese Förderung gilt für bis zu vier Personen pro Wohngruppe. Damit kann jede Wohngruppe bis zu 10.000 Euro als Einrichtungsbonus bekommen.

Parallel steht jeder Person mit Pflegegrad 1 ein monatlicher Zuschuss von 214 Euro zu, um eine Organisationskraft für die Wohngemeinschaft zu bezahlen. Achtung: Diese Organisationskraft darf keine pflegerischen Tätigkeiten ausführen.

4. Wohnraumanpassung

Die Pflegebedürftigkeit bringt häufig die Notwendigkeit zur Anpassung des Wohnraums mit. Sei es nun der Einbau einer ebenerdigen Dusche zum Schutz vor Stürzen, die Installation eines Treppenlifts oder der rollstuhlgerechte Umbau – die Wohnraumanpassung ist aufwendig und kostet Geld.

Ab Pflegegrad 1 stellen die Pflegekassen bis zu 4.000 Euro als einmaligen Zuschuss zur Verfügung. Tipp: Bei einer Wohngruppe steht dieser Zuschuss jedem Mitglied mit einem Pflegegrad zu. Wenn hier also beispielsweise vier zuschussberechtigte Personen zusammenleben, liegt die Förderung bei bis zu 16.000 Euro.

5. Kostenfreie Beratungen und Beratungsbesuche

Um auf die Herausforderungen der Pflegebedürftigkeit bestens vorbereitet zu sein, ist der Rat von Experten Gold wert. Ab Pflegegrad 1 können Pflegebedürftige daher kostenfreie Beratungsangebote in Anspruch nehmen.

Diese Beratungen können sich beispielsweise um den Wohnraumumbau drehen. Aber auch für pflegerische Belange lassen sich solche Beratungstermine nutzen. Möglich sind für immobile Personen auch Hausbesuche.

Worauf habe ich im Pflegegrad 1 keinen Anspruch?

Da es sich beim Pflegegrad 1 nur um den Einstiegspflegegrad handelt, entsprechen die Leistungen dem möglichen Minimum. Um weitere Leistungen zu bekommen, muss ein höherer Pflegegrad vorliegen. Dazu gehört beispielsweise das monatliche Pflegegeld. Auf folgende Leistungen haben Sie erst mit einem höheren Pflegegrad Anspruch:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Vollstationäre Pflege

Umso wichtiger ist es, im Zweifelsfall Widerspruch gegen den Pflegebescheid einzulegen, um so vielleicht doch höhergestuft zu werden. Unter dem Strich geht es um monatliche Leistungen im vierstelligen Bereich.

Pflegegrad 1: Leistungen im Überblick

LeistungLeistungshöheLeistungshäufigkeit
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euromonatlich
Pflegehilfsmittel40 Euromonatlich
Wohngruppenzuschuss2.500 Euroeinmalig
Wohnraumanpassung4.000 Euroeinmalig
Kostenfreie Beratungen und Beratungsbesuche
Pflegegeld0 Eurokein Anspruch
Pflegesachleistungen0 Eurokein Anspruch
Tages- und Nachtpflege0 Eurokein Anspruch
Kurzzeitpflege0 Eurokein Anspruch
Verhinderungspflege0 Eurokein Anspruch
Vollstationäre Pflege0 Eurokein Anspruch

Die angebotenen Leistungen reichen nicht? – Das können Sie tun

Auch wenn die Einführung der Pflegegrade ein wichtiger Schritt war und zahlreichen Betroffenen weitergeholfen hat, reichen die Leistungen in vielen Fällen nicht aus. Speziell im Pflegegrad 1 fallen häufig deutlich höhere Kosten an, die nicht durch die Leistungen der Pflegekasse abgedeckt werden. Diese sind in der Regel aus eigener Tasche zu zahlen.

Aber das muss nicht sein! Mit einer guten Pflegezusatzversicherung schaffen Sie die Grundvoraussetzung für die Betreuung, die wirklich notwendig ist. Und das ohne Angst vor horrenden Kosten.