Praxisbeispiele – Wann die Unfallversicherung zahlt und wann nicht
Eine private Unfallversicherung ist ein elementarer Baustein, der den persönlichen Schutz abrundet und die Lücken der gesetzlichen Unfallversicherung stopft. Leider gehen viele Verbraucher jedoch davon aus, dass die private Unfallversicherung immer einspringt und im Zweifelsfall für die Folgen von jedem Unfall aufkommt.
Das ist allerdings längst nicht der Fall, denn damit die Unfallversicherung greift, müssen einige Punkte erfüllt sein. Welche Punkte das sind, lässt sich am besten anhand von konkreten Fallbeispielen erläutern. Also, wann zahlt die private Unfallversicherung und wann zahlt sie nicht?
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Die Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen
Es klingt eigentlich wie eine Binsenweisheit, kann aber dennoch nicht oft genug wiederholt werden: Die private Unfallversicherung springt nur dann für Sie in die Bresche, wenn ein Unfall vorliegt. Und zwar ein Unfall, der nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Bei einem Unfall handelt es sich um ein plötzlich unfreiwillig von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.
Der Versicherungsfall tritt allerdings erst dann ein, wenn der betreffende Unfall zu einem dauerhaften Gesundheitsschaden führt. Bleibt keine dauerhafte Beeinträchtigung zurück, handelt es sich nicht um einen klassischen Versicherungsfall. Bei vielen Tarifen können Sie dennoch Teilleistungen zum Beispiel für Verdienstausfälle in Anspruch nehmen.
Wichtig: Während einige Versicherungen bzw. Policen den Unfallbegriff sehr eng fassen, dehnen andere Versicherungen mit leistungsstärkeren Tarifen den Unfallbegriff etwas weiter. Typisch ist, dass bei guten Tarifen auch Unfallschäden durch Eigenbewegung abgesichert sind. Ein solcher Schaden liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie beim Laufen mit dem Fuß umknicken und sich dabei eine komplizierte Sprunggelenkfraktur zuziehen.
Fall 1: Der Mountainbike-Sturz
Nina und Daniel lieben das Mountainbiken. Ihren gemeinsamen Jahresurlaub verbringen die beiden wieder einmal beim Radeln auf den malerischen Mountainbike-Trails im Schwarzwald. In einer steilen Abfahrt rennt plötzlich ein Reh über den Weg. Beide gehen voll in die Eisen, um das Tier nicht zu treffen. Daniel zieht ein wenig zu fest an der Vorderradbremse und verlagert sein Gewicht gleichzeitig nicht weit genug nach hinten.
Er stürzt über den Lenker. Auch Nina kann nicht mehr ausweichen und stürzt. Nina kugelt sich beim Sturz den Daumen aus und erleidet einige Schürfwunden. Daniel dagegen bricht sich durch den Sturz auf das Kinn den Kiefer und erleidet beim Versuch sich abzustützen eine Trümmerfraktur des rechten Handgelenks. Die Bewegungsfähigkeit des Handgelenks bleibt auch nach mehreren Operationen dauerhaft eingeschränkt.
Fazit: Es handelt sich definitiv um einen Unfall. Dieses Kriterium trifft sowohl auf die Situation von Nina als auch auf die Situation von Daniel zu. Ein Fall für die private Unfallversicherung ist jedoch nur Daniel. Bedingt durch die dauerhafte Einschränkung seines Handgelenks erhält er einen Invaliditätsgrad und damit umfangreiche Leistungen aus der Unfallversicherung. Bei Nina dagegen ist nach acht Wochen nichts mehr von dem Unfall zu spüren.
Keine Leistung bei gefährlichen Sportarten
Unfälle passieren vor allem in der Freizeit. Ob nun bei der Hausarbeit, im Garten, beim Treppensteigen, beim Spielen oder auch beim Sport. Gerade Personen, die einer vergleichsweise gefährlichen Sportart nachgehen, setzen daher auf eine Unfallversicherung. Hier liegt allerdings der Haken bei der Sache, denn bei weitem nicht alle Sportarten sind Bestandteil einer klassischen privaten Unfallversicherung. Das liegt zumindest aus Sicht des Versicherers auf der Hand.
Immerhin besteht hier im Vergleich zu weniger gefährlichen Sportarten ein vielfach höheres Risiko für schwere Unfälle und dementsprechende Kosten für den Versicherer. Das ist der Grund, warum viele Sportarten unter die sogenannten Ausschlüsse einer Versicherung fallen. Es handelt sich also um Tätigkeiten, die nicht versicherbar sind.
Fall 2: Hobby-Rallyefahrer versus Freizeitunfall
Adrenalingeladene Freizeitbeschäftigungen liegen voll im Trend. Was zu Zeiten der römischen Kaiser Wagenrennen waren, ist heute die Teilnahme an Amateur-Motorsport-Events. Auch Dario liebt es, mit seinem selbst modifizierten Sportwagen an Rallyes teilzunehmen. Bei einem solchen Event verliert Dario in einer Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug und kracht frontal gegen einen Baum. Trotz Karosserieverstärkungen zieht er sich einen Trümmerbruch beider Beine zu.
Durch seinen Unfall verliert er ein Bein und ist dadurch dauerhaft eingeschränkt. Leider hat sich Dario auf seine Unfallversicherung verlassen und nicht auf die Ausschlüsse geachtet. Trotz klassischem „Unfallgeschehen“ geht Dario leer aus. Wäre Dario mit seinem Wagen im öffentlichen Straßenverkehr auf dem Weg zum Baumarkt oder zur Werkstatt verunglückt, wäre seine Unfallversicherung dagegen in die Bresche gesprungen.
Hätten Sie es gewusst?
Bei vielen Unfallversicherungen ist das Tauchen als Risikosportart klassifiziert. Trägt der Versicherte durch einen Tauchunfall einen dauerhaften Schaden, greift der Versicherungsschutz nicht. Bei MAXCARE ist das anders. Denn bei allen Tarifen von Basic bis Exklusiv sind Tauchunfälle zu 100 Prozent mit abgesichert.
Von Ausschlüssen und Spezialtarifen
Je höher das Risiko bei einer Tätigkeit bzw. bei einem Beruf, desto höher fallen auch die Beiträge für eine private Unfallversicherung aus. Es gibt jedoch auch Tätigkeiten und Berufe, die so gefährlich sind, dass sie in einer klassischen Unfallversicherung nicht versicherbar sind. Bei den meisten Versicherern grundsätzlich nicht versicherbar sind etwa Motorsport, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Motorflugsport sowie anderweitige Flug- und Extremsportarten.
Selbst das Skifahren und Snowboarden ist in vielen Standardtarifen unter den Ausschlüssen zu finden. Werfen Sie daher immer einen Blick in die Ausschlüsse, bevor Sie eine Versicherungspolice abschließen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit ausüben, müssen Sie trotzdem nicht ohne Unfallversicherungsschutz auskommen. Spezielle Tarife für Motor-, Flug- und Extremsport verschaffen Abhilfe. Allerdings sind sie dem Risiko entsprechend auch teurer.
Darüber hinaus gibt es auch einige weitere Umstände, bei denen die Unfallversicherung nicht greift. Und das, obwohl eigentlich per Definition ein Unfall vorliegt. Darunter etwa Unfallfolgen infolge von Kernenergie oder Unfallschäden, die auf Krampf- oder Schlaganfälle zurückgehen. Hintergrund: Bei Krampf- und Schlaganfällen handelt es sich um Erkrankungen. Und verursacht eine Erkrankung den eigentlichen Unfall, greift der Versicherungsschutz der Unfallversicherung in der Regel nicht. Nachfolgend noch zwei weitere Fallbeispiele rund um Leistungsausschlüsse:
Fall 3: Ein feuchtfröhlicher Geburtstag
Jonas feiert heute seinen 30. Geburtstag. Passend zum runden Jubiläum hat Jonas eine große Party geplant. Er hat alles vorbereitet, Häppchen gerichtet und genügend Getränke bereitgestellt. Nur zwei nicht funktionierende Glühbirnen der Partybeleuchtungskette, die quer durch den Garten gespannt ist, müsste er noch austauschen.
Bevor es aber so weit kommt, treffen die ersten Gäste ein. Drei Stunden später ist die Party voll im Gang. Auch Jonas hat bereits einiges getrunken. Da fällt ihm ein, dass der noch die defekten Glühbirnen austauschen wollte. Kurzerhand klettert er unter dem fröhlichen Gejohle seiner Freunde auf eine Leiter.
Durch einen unglücklichen Zufall und die sicherlich nicht zu vernachlässigende Wirkung des Alkohols stürzt er beim Austausch der Leuchtmittel und zieht sich einen Trümmerbruch der Schulter zu. Dauerhafte Schulterprobleme schränken Jonas Arbeitsfähigkeit als Zimmermann dauerhaft ein. Da der Unfall unter dem Einfluss von Alkohol passiert ist, liegt kein Versicherungsfall vor. Wäre Jonas nüchtern gewesen, wäre die Situation eine andere.
Fall 4: Folgenschwere Fahrradtour
Der 20-jährige Alexander ist gerne sportlich mit dem Fahrrad unterwegs. An einem Sonntagabend lässt er es wieder einmal sportlich angehen, als hinter ihm plötzlich die Scheinwerfer eines Autos auftauchen. Alexander merkt, dass er verfolgt wird, und tritt kräftiger in die Pedale. Als die Scheinwerfer näherkommen, ist er einen Moment abgelenkt und übersieht ein vor ihm aus der Einfahrt biegendes Auto. Er weicht aus, kommt ins Straucheln und prallt mit dem Fahrrad gegen einen scharfkantigen Metallzaun.
Die tiefen Schnitte, die er im Gesicht erleidet, hinterlassen schwere Narben, die die Ästhetik des 20-Jährigen entstellen. Trotz abgeschlossener privater Unfallversicherung kommt diese nicht für die notwendigen kosmetischen Eingriffe auf. Der Grund: Das Fahrrad war gestohlen und diente obendrein als Fluchtfahrzeug vom Tatort eines Einbruchs. Auch die Scheinwerfer hinter dem jungen Mann stammten nicht von irgendwem, sondern von einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug.
Die beiden zuletzt aufgeführten Beispiele zeigen wiederum zwei weitere wichtige Punkte, die typischerweise zu den Leistungsausschlüssen führen. Jonas etwa wurde der Alkoholisierungszustand zum Verhängnis. Alexander dagegen erlitt seinen Unfall im Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Straftat. Auch hier besteht bei einer privaten Unfallversicherung in der Regel kein Versicherungsschutz.
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Kriegsereignisse oder infolge eines Kernenergieunfalls resultieren. Daraus sollten Sie vor allem eines mitnehmen: Eine private Unfallversicherung ist ein wertvoller Schutz, macht Sie jedoch nicht unverwundbar. Achten Sie deshalb vor dem Vertragsabschluss auf die im Kleingedruckten aufgeführten Ausschlüsse.