Welche Pflegeleistungen gibt es?
Ein Überblick
Wer pflegebedürftig ist, dem stehen in Deutschland Pflegeleistungen zu. Diese Pflegeleistungen dienen dazu, die Kosten für die umfangreiche Betreuung, den Umbau des Lebensumfelds oder die Ausstattung mit notwendigen Pflegehilfsmitteln sicherzustellen. Wie so häufig handelt es sich bei den Pflegeleistungen nicht um ein einfaches System mit einem vielseitig einsetzbaren Pauschalbetrag.
Umso wichtiger ist es, dass Sie sich einen Überblick über die zahlreichen Pflegeleistungen der Pflegekassen verschaffen. In unserem Ratgeber möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen an die Hand geben, sodass auch Sie die Ihnen zustehenden Pflegeleistungen bestmöglich ausschöpfen können.
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Was sind Pflegeleistungen?
Unter Pflegeleistungen versteht man alle Leistungen, die eine pflegeversicherte Person von der Pflegekasse erhält. Grundvoraussetzung dafür ist jedoch ein anerkannter Pflegegrad. Ob es sich um den schwersten Pflegegrad 5 oder den leichtesten Pflegegrad 1 handelt, spielt dabei keine Rolle. Grundsätzlich besteht ab Pflegegrad 1 ein Anspruch auf Pflegeleistungen.
Allerdings bestimmt die Überprüfung des tatsächlichen Bedarfs anhand der Einstufung in einen Pflegegrad die Höhe der Pflegeleistungen. Dementsprechend ist es wichtig, dass Sie die Prüfung zur Einstufung in einen Pflegegrad so gewissenhaft wie möglich durchführen. Der finanzielle Unterschied von einem Pflegegrad zum anderen beträgt in der Endabrechnung leicht mehrere hundert Euro pro Monat – Geld, das einem Pflegebedürftigen zusteht und nicht verschenkt werden sollte.
Zu den Pflegeleistungen gehören neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen auch weitere Leistungen wie die Kostenübernahme für Tages-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln und die Gewährung von Zuschüssen für die barrierefreie Wohnraumanpassung. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Abriss über die möglichen Pflegeleistungen geben.
Pflegegeld – Auszahlung direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen
Eine der wichtigsten Pflegeleistungen ist das Pflegegeld. Dieses Geld wird, anders als die Pflegesachleistungen, direkt über das Konto des Pflegebedürftigen abgerechnet. Ausgezahlt wird das Pflegegeld allerdings nur dann, wenn der Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld durch eine ehrenamtliche Person gepflegt wird. Unter diesen Begriff fallen sowohl Familienangehörige als auch Freunde, Bekannte oder Nachbarn.
Dabei kann der Pflegebedürftige bzw. die pflegende Person auf Weisung des Pflegebedürftigen frei entscheiden, zu welchem Zweck das Geld eingesetzt wird. Wichtig: Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- und Altenheimen erhalten kein Pflegegeld. Bei der Betreuung in einer Pflegeeinrichtung sind schließlich keine ehrenamtlichen, sondern professionelle Kräfte am Werk. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Abhängig vom Pflegegrad liegt das monatliche Pflegegeld derzeit bei 316 Euro bis 901 Euro.
Pflegesachleistungen – Direkte Abrechnung für häusliche Betreuung
Die Pflegesachleistungen sind sozusagen das Gegenstück zum Pflegegeld. Mit „Sachleistungen“ im eigentlichen Sinne von materiellen „Sachen“ haben die Pflegesachleistungen aber nichts zu tun. Von einer Pflegesachleistung spricht man dann, wenn die pflegebedürftige Person im häuslichen Umfeld durch professionelles Personal betreut wird.
Anders als im Fall des Pflegegelds erfolgt die Auszahlung nicht auf das Konto des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse rechnet hier direkt mit dem Dienstleister ab. Zu diesen Dienstleistern gehören vor allem ambulante Pflegedienste. Aber auch Maßnahmen, die der Gestaltung des Alltags, der Pflege sozialer Kontakte, der Kommunikation oder der Aktivität im eigenen Haushalt dienen, können über Pflegesachleistungen abgerechnet werden. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab einem anerkannten Pflegegrad 2. Dann liegt die maximale Leistung zwischen 689 Euro (Pflegegrad 2) und 1.995 Euro (Pflegegrad 5).
INFO: So lassen sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren Häufig nehmen Pflegebedürftige nicht den vollen Rahmen für Pflegesachleistungen in Anspruch, da die Betreuung durch den ambulanten Pflegedienst nicht den gesamten Betrag aufbraucht. In einem solchen Fall lassen sich Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren. Einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 stehen etwa 1.298 Euro monatlich als Pflegesachleistung zu. Da nur 65 Prozent der Summe (843,70 Euro) für den Pflegedienst anfallen, kann der Pflegebedürftige 35 Prozent des Pflegegeldes (545 Euro) als Zahlung erhalten. Das entspricht in diesem Fall 190,75 Euro. Dieser Betrag wird als Pflegegeld auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. So ist er beispielsweise als Aufwandsentschädigung für die Pflege durch Familienangehörige nutzbar.
Weitere Pflegeleistungen: Von Hilfsmitteln bis zum Wohngruppenzuschuss
Neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen halten die Pflegekassen für Pflegebedürftige diverse weitere Leistungen bereit. Diese können zum Großteil parallel zu Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
- Tages- und Nachtpflege: Bei der Tages- und Nachtpflege handelt es sich um teilstationäre Pflegeleistungen, die in speziellen Einrichtungen der Tages- bzw. Nachtpflege erbracht werden. Solche Maßnahmen sind immer dann sinnvoll, wenn die häusliche Pflege durch ergänzende Maßnahmen gestärkt werden soll oder nicht in ausreichendem Maß sichergestellt ist. Mit inbegriffen ist auch der Transport zur Pflegeeinrichtung sowie zurück zur Privatadresse. Abhängig vom Pflegegrad zahlt die Pflegekasse hier monatlich zwischen 689 Euro und 1.995 Euro.
- Verhinderungspflege: Ist ein pflegender Angehöriger durch Krankheit einmal nicht in der Lage, die Pflege sicherzustellen, springt die Pflegekasse ein. Somit kann der betreffende Angehörige einen Pflegedienst beauftragen, der sich in diesem Zeitraum um die Pflege kümmert. Jährlich stehen allen Pflegebedürftigen unabhängig vom Pflegegrad 1.612 Euro zu. Pflegende Angehörige können den Zuschuss auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich zum Beispiel durch einen Urlaub von der Pflege erholen möchten.
- Kurzzeitpflege: Ein ähnliches Konzept wie die Verhinderungspflege verfolgt auch die Kurzzeitpflege. Hat sich ein Pflegebedürftiger etwa eine Weile in einer Klinik aufgehalten und ist auf zusätzliche Betreuung angewiesen, kann dieser einen Zuschuss von ebenfalls 1.612 Euro jährlich nutzen. Die Mittel werden von der Pflegekasse für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen zur Verfügung gestellt.
Tipp: Nimmt ein Pflegebedürftiger die jährliche Verhinderungspflege nicht in Anspruch, verdoppelt sich das mögliche Volumen für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.224 Euro für bis zu 56 Tage. Ähnlich verhält es sich im Umkehrschluss mit der Verhinderungspflege. Wird die Kurzzeitpflege nicht genutzt, stehen für die Verhinderungspflege immerhin bis zu 2.412 Euro zur Verfügung.
- Betreuungs- und Entlastungsbetrag: Der Betreuungs- und Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Pauschalbetrag, der von der Pflegekasse auf Antrag an alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad ausgezahlt wird. Einsetzbar ist die Pauschale in Höhe von 125 Euro pro Monat beispielsweise für Entlastungsleistungen im häuslichen Umfeld. Allem voran steht hier die Finanzierung von Haushalts- und Einkaufshilfen. Allerdings können auch die Kosten für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege über den Entlastungsbetrag bezuschusst werden.
- Stationäre Pflegeleistungen: Hinter diesem Punkt verbirgt sich die Kostenübernahme der Pflegekasse für die Unterbringung eines Pflegebedürftigen im Pflege- bzw. Altersheim. Abhängig davon, über welchen anerkannten Pflegebedarf eine zu betreuende Person verfügt, gewährt die Pflegekasse unterschiedlich hohe Zuschüsse. Zwischen den Pflegegraden bestehen aktuell enorme Unterschiede. Während ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1 lediglich 125 Euro monatlich erhält, beträgt der Zuschuss bei Pflegegrad 3 bereits 1.262 Euro. In Pflegegrad 5 sind es sogar 2.005 Euro monatlich.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Unter den Begriff Pflegehilfsmittel fallen alle pflegerischen Mittel, die für die Betreuung eines Pflegebedürftigen regelmäßig benötigt werden. Zu diesen klassischen Verbrauchsmitteln zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Windeln, Bettschutzunterlagen oder Desinfektionsmittel. Auf Antrag gewährt die Pflegekasse einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 40 Euro pro Monat.
- Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Wer über einen Pflegegrad verfügt, der stellt besondere Ansprüche an sein Wohnumfeld. Da es am besten ist, so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden zu leben, ist in der Regel eine barrierefreie Anpassung des Wohnraums notwendig. Auch hier unterstützt die Pflegekasse Pflegebedürftige und deren Angehörige mit einem einmaligen Zuschuss für die Barrierereduzierung. Der Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro kann beispielsweise für einen Treppenlift, eine barrierefreie Küche oder die Einrichtung eines seniorengerechten Badezimmers mit ebenerdiger Dusche verwendet werden. Ändert sich der Pflegebedarf, können Sie den Zuschuss nach einer Prüfung unter Umständen nochmals erhalten.
- Wohngruppenzuschlag für Wohngemeinschaften: Sogenannte Senioren-WGs sind ein neuer Trend. Gerade als Alternative zum betreuten Wohnen erfreuen sich die Senioren-Wohngruppen steigender Beliebtheit. Für die Einrichtung einer solchen ambulant betreuten Wohngruppe winkt pro Person einmalig ein Einrichtungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro. Und das Beste: Bis zu vier Personen pro Wohngruppe sind zuschussberechtigt. Damit stehen bis zu 10.000 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus gewährt die Pflegekasse pro Bewohner (maximal vier) einen weiteren Zuschuss in Höhe von 214 Euro monatlich für die Beschäftigung einer Betreuungskraft. Diese darf jedoch nur haushaltstechnische und keine pflegerischen Aufgaben übernehmen.
Alle Pflegeleistungen im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die Leistungen der Pflegekasse nochmals auf einen Blick zusammen. Mit Ausnahme der Zuschüsse zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (jeweils jährlich) und dem Wohngruppenzuschlag sowie dem Zuschuss zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (jeweils einmalig) handelt es sich um monatliche Zuschüsse.
Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Pflegegeld | 0 Euro | 316 Euro | 545 Euro | 728 Euro | 901 Euro |
Pflegesachleistungen | 0 Euro | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Tages- und Nachtpflege | 0 Euro | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Verhinderungspflege | 0 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
Kurzzeitpflege | 0 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
Betreuungs- und Entlastungsbetrag | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro |
Stationäre Pflegeleistung | 125 Euro | 770 Euro | 1.262 Euro | 1.775 Euro | 2.005 Euro |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro |
Hautnotruf (Betriebskosten) | 23 Euro | 23 Euro | 23 Euro | 23 Euro | 23 Euro |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro |
Wohngruppenzuschlag | 0 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro |
Reichen die Leistungen der Pflegekasse aus?
Auf den ersten Blick erscheinen die Zuschüsse der Pflegekasse relativ hoch. Allerdings decken sie in einem großen Teil der Fälle nicht die tatsächlich anfallenden Kosten. Immerhin kostet ein Platz zur stationären Pflege hierzulande leicht 2.000 Euro oder mehr. Die meisten Pflegebedürftigen zahlen damit auf dem einen oder anderen Weg erheblich drauf.
Mit einer guten Pflegezusatzversicherung können Sie sich so früh wie möglich absichern und die Versicherungslücke schließen. Damit können Sie sich im Fall der Pflegebedürftigkeit die optimale Pflege leisten, ohne gleich Ihr gesamtes Erspartes aufzubrauchen. Informieren Sie sich über die umfassenden Tarife von MAXCARE und lassen Sie sich von uns heute noch völlig unverbindlich beraten.