Pflegeleistungen

Das ändert sich im Jahr 2022

Es ist beinahe eine gewohnte Routine, dass sich mit jedem neu anbrechenden Jahr irgendetwas im Bereich von Steuern und Sozialleistungen ändert. Auch im Jahr 2022 ist das nicht anders. Mit dem 1. Januar 2022 traten einige Änderungen in Bezug auf die Pflegeleistungen hierzulande ein.

Erfahren Sie, was sich bei Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmitteln und Pflegeheimkosten ändert. Nicht minder interessant sind die Neuerungen im Bereich der digitalen Pflegeanwendungen, die für Pflegebedürftige neue Türen aufstoßen. Wir fassen für Sie die wichtigsten Informationen zusammen.

Das ändert sich im Jahr 2022

Abgespeckte Pflegereform im Jahr 2022

Die letzte Pflegereform ist noch gar nicht so lange her. Mit dem 01.01.2017 wurden etwa die bis zu diesem Zeitpunkt drei Pflegestufen durch die heutigen fünf Pflegegrade ersetzt. Auch mit dem Jahresbeginn 2022 hat sich eine kleine Pflegereform ereignet.

Mit der Reform verfolgt das Bundesgesundheitsministerium (BGM) das Ziel, pflegebedürftige Personen sowie deren Familien zu entlasten. Hintergrund für die Änderungen ist in erster Linie die Corona-Pandemie nebst ihren Folgen. Diese hat nämlich gerade im Bereich der Pflege zu erheblich gestiegenen Kosten, zum Beispiel durch den Zusatzbedarf an Hygienematerial sowie Arbeitsaufwand, geführt.

Gleichzeitig dient die Anhebung der Leistungsbeträge um fünf Prozent als Ausgleich für die zuletzt stark gestiegene Inflation. Das bedeutet in diesem Kontext, das sich die kaufkraftbereinigte Leistung nicht wirklich verändert hat. Vielmehr stellt die Anhebung der Leistungen sicher, dass das Versorgungsniveau im Mittel erhalten bleibt.

Höhere Leistungsbeträge für Sachleistungen

Pflegesachleistungen machen einen erheblichen Anteil des Leistungstransfers der Pflegeversicherungen aus. Mit Wirkung zum 01.01.2022 wurde der Anspruch für alle anerkannten Pflegegrade um fünf Prozent erhöht. Damit holt man genau genommen allerdings nur nach, was bereits für den 01.01.2021 bzw. den 01.07.2021 geplant war.

Die Begründung zur Anpassung des § 36 SGB XI dient laut Aussage des Gesetzgebers zum Ausgleich der vorgesehenen Anbindung der ausgezahlten Leistungen an den Kostenanstieg. Wichtig: Grundvoraussetzung für den Erhalt von Sachleistungen ist weiterhin ein anerkannter Pflegegrad. In Zahlen ausgedrückt, schlägt sich die Erhöhung wie folgt nieder:

  • Pflegegrad 1: Es besteht weiterhin kein Leistungsanspruch
  • Pflegegrad 2: Anstieg von 689 Euro auf 724 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: Anstieg von 1.298 Euro auf 1.363 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: Anstieg von 1.612 Euro auf 1.693 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5: Anstieg von 1.995 Euro auf 2.095 Euro monatlich

Tipp

Pflegebedürftige können nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen nach wie vor in Entlastungsleistungen umwandeln. Bis zu 40 Prozent der ungenutzten Leistungen in Geldleistungen umzuwandeln, ist nun aber auch ohne expliziten Antrag bei der Pflegekasse möglich.

Ein Blick auf die Verteilung der Pflegegrade lässt in etwa erahnen, wie groß das geschnürte Reformpaket ist. Auch wenn sich etwa der Anspruch auf Sachleistungen pro Pflegegrad lediglich um fünf Prozent erhöht, ist die Summe bei insgesamt über 4,1 Millionen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad erheblich.

Zahlenquelle

Erhöhung der Kurzzeitpflegeleistungen und Entlastung bei Pflegeheimkosten

Ein weiterer zentraler Punkt der neuen Pflegereform ist die Erhöhung der Leistungen für die Kurzzeitpflege. Hier steigen die Leistungen nicht nur um fünf Prozent, sondern gleich um zehn Prozent. Statt 1.612 Euro jährlich stehen berechtigten Personen nun 1.774 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Ein erneuter Antrag muss für den Erhalt der höheren Leistungen nicht gestellt werden.

Ebenfalls interessant ist die ab Jahresbeginn erhöhte Entlastung bei den Pflegeheimkosten. Immerhin machen diese für Pflegebedürftige, die in einer solchen Einrichtung leben, eine enorme finanzielle Belastung aus. Wichtig: Die Entlastung bezieht sich lediglich auf die Kosten der eigentlichen Pflege. Kosten für Verpflegung, Unterkunft sowie sonstige Investitionskosten sind von der Entlastung ausgenommen.

Grundsätzlich gilt ab Jahresbeginn: Je länger der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist, desto höher fällt die Entlastung für den Eigenanteil aus. Der Zuschlag für den zu zahlenden Eigenanteil stellt sich damit wie folgt dar:

Zuschlag von fünf Prozent bei einem Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten
Zuschlag von 25 Prozent bei einem Aufenthalt von bis zu 24 Monaten
Zuschlag von 45 Prozent bei einem Aufenthalt von bis zu 36 Monaten
Zuschlag von 70 Prozent bei einem Aufenthalt ab dem 37. Monat
Übergangspflege im Krankenhaus
Mit dem Jahr 2022 wurde auch eine neue Leistung geschaffen. Dabei handelt es sich um die sogenannte Übergangspflege im Krankenhaus. Diese können Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, wenn im direkten Anschluss an einen Aufenthalt im Krankenhaus ein erheblicher pflegerischer Versorgungsaufwand notwendig ist.

Ein typischer Fall wäre etwa das Pflegeversicherungsgesetz, das in manchen Situationen trotz der offensichtlichen Notwendigkeit von Pflege keine andere Leistung hergibt. In einem solchen Fall können Pflegebedürftige für bis zu zehn Tage nach jedem Krankenhausaufenthalt das Angebot der Übergangspflege in Anspruch nehmen. Wichtig ist eine frühzeitige Kommunikation mit dem Sozialdienst des Krankenhauses oder der zuständigen Stelle der Krankenkasse, damit eine nahtlose Betreuung sichergestellt ist.

Versorgung mit Hilfsmitteln wird erleichtert

Hilfsmittel sind essenziell für die angemessene Pflege. Um Pflegebedürftige sowie Pflegende an dieser Stelle zu entlasten, wird die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln in diesem Jahr vereinfacht. Dazu dürften Pflegekräfte etwa Empfehlungen zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln abgeben.

Diese Empfehlung wiederum können Pflegebedürftige bzw. deren Betreuer:innen entsprechenden Antragsformularen beifügen. Diese Handhabung ersetzt die nun nicht mehr zwingend notwendige ärztliche Verordnung, was auch die Ärzte entlastet. Allerdings darf die Empfehlung der Pflegefachkraft nicht älter als zwei Wochen sein.

Unterstützung für digitale Pflegeanwendungen und Corona-Zuschlag

Wer über einen anerkannten Pflegegrad verfügt, hat seit Jahresbeginn Anspruch auf die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme digitaler Pflegeanwendungen. Diese kurz DiPa genannten Anwendungen können laut SGB XI § 40b monatlich mit bis zu 50 Euro subventioniert werden. Zu diesen Leistungen gehören etwa Softwareprodukte oder Smartphone-Apps, die Pflegebedürftige oder Pflegende im Alltag unterstützen.

Abgerundet wird das Neuerungspaket durch einen Corona-Zuschlag in der Pflegeversicherung. Dieser Zuschlag gilt für privat Krankenversicherte und beträgt monatlich 3,40 Euro bzw. 7,30 Euro für Beihilfeberechtigte. Hintergrund ist die Abdeckung pandemiebedingter Mehrausgaben. Allerdings läuft der Zuschlag zum Jahresende 2022 wieder aus.