Welche Vergünstigungen genießen Pflegebedürftige und Schwerbehinderte?

Wer durch einen Unfall, das Alter oder eine Erkrankung zum Pflegefall wird oder gar von Geburt an pflegebedürftig ist, hat es nicht leicht. Das gilt nicht nur für das Meistern des Alltags, sondern auch in finanzieller Hinsicht. Immerhin zieht die Pflegebedürftigkeit erhebliche Kosten für den Umbau des Wohnumfelds, die Versorgung sowie Pflegemittel nach sich.

Gerade dann ist es zumindest ein kleiner Trost, dass Pflegebedürftige und Schwerbehinderte diverse Sonderrechte und finanzielle Vorteile genießen. Das gleicht die körperlichen, psychischen und seelischen Einschränkungen natürlich nicht aus, erleichtert jedoch einiges. Erfahren Sie, welche Vergünstigungen angefangen von der ÖPNV-Nutzung bis hin zu Steuervergünstigungen möglich sind.

Keine Vorteile ohne einen Schwerbehindertenausweis

In Deutschland funktioniert nichts ohne feste Regelung und Bürokratie. Dementsprechend hat der Gesetzgeber haargenau festgelegt, wer in den Genuss diverser Vorteile kommt und welche Voraussetzungen dafür zu erfüllen sind. Für die meisten Vergünstigungen ist ein Schwerbehindertenausweis obligatorisch.
Einen Schwerbehindertenausweis erhält dabei jeder, der einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent hat. Zudem muss die betreffende Person ihren Wohnsitz, ihren Arbeitsplatz oder zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Wann liegt eine Schwerbehinderung vor?

Um den Grad der Behinderung zu bestimmen, wird eine Skala von 10 bis 100 genutzt. Wo eine pflegebedürftige oder eingeschränkte Person eingeordnet wird, hängt von einem individuellen medizinischen Gutachten ab. Um überhaupt einen sogenannten GdB zu bekommen, muss die entsprechende Beeinträchtigung über mehr als sechs Monate andauern und sich in allen Lebenslagen zeigen.

Einen Schwerbehindertenausweis, der zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen berechtigt, gibt es jedoch erst ab einem GdB von 50. Grundsätzlich empfiehlt es sich für jede Person mit anerkanntem Pflegegrad, auch einen GdB zu beantragen. Dieser kann je nach Entwicklung der Pflegebedürftigkeit jederzeit durch eine erneute Prüfung aufgestockt werden.

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bestimmen über Vergünstigungen

Ein Schwerbehindertenausweis berechtigt Pflegebedürftige aber noch lange nicht zur Inanspruchnahme aller potenziell möglichen Vergünstigungen. Entscheidend sind die im Ausweis festgehaltenen Merkzeichen. Diese geben darüber Aufschluss, um welche Art von Behinderung und um welche Intensität es sich handelt. Bevor wir mit den eigentlichen Vergünstigungen starten, wollen wir daher einen Blick auf die wichtigsten Merkzeichen werfen:

  • G: Dieses Merkzeichen bekommen alle Personen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, unter anderem im Straßenverkehr. Es muss sich hier nicht unbedingt um eine Gehbehinderung handeln. Ausschlaggebend ist bei der Beurteilung vor alle die Wegstrecke, die zurückgelegt werden kann. Als Maßstab gilt eine „ortsübliche“ Wegstrecke von rund zwei Kilometern in einer halben Stunde.
  • aG: Das Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Diese entspricht dabei einer Behinderung von mindestens 80 Prozent. Eine solche „erhebliche“ mobilitätsbezogene Teilhabebeschränkung ist dann gegeben, wenn sich eine Person nur mit großer Anstrengung oder mit fremder Hilfe überhaupt außerhalb ihres Kraftfahrzeugs fortbewegen kann.
  • H: Ist das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis eingetragen, handelt es sich um einen schwerbehinderten Menschen, der hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes Abs. 6 ist. Das ist gegeben, wenn Personen „für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedürfen.“
  • Bl: Das Zeichen Bl steht für „blind“ und ist damit weitgehend selbsterklärend. Um dieses Merkzeichen zu erhalten, muss eine Person in der Regel eine Restsehstärke von unter zwei Prozent haben.
  • Gl: Was Bl für erblindete Menschen ist, ist das Merkzeichen Gl für Hörbehinderte. Für den Erhalt des Merkzeichens muss die Taubheit aber nicht gleich beidseitig vorliegen. Auch die an eine Taubheit grenzende Schwerhörigkeit sowie begleitende Sprachstörungen sind ein Indikator.
  • TBI: Hinter dem Merkzeichen TBI steckt die Taubblindheit. Das erst am 30.12.2016 eingeführte Merkzeichen erhalten alle Menschen, die aufgrund einer Hörbehinderung mindestens eine Einschränkung von 70 Prozent haben. Zudem muss eine schwere Einschränkung des Sehvermögens vorliegen, die einem GdB von 100 entspricht.
  • B: Personen mit dem Merkzeichen B sind in ihrem Alltag häufig auf die Mitnahme einer Begleitperson angewiesen. Im Amtsdeutsch heißt das: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“ Das Vorhandensein des Merkzeichens bedeutet aber nicht, dass die Begleitperson immer dabei sein muss.
  • RF: Das Merkzeichen RF ist interessant. Immerhin bedeutet es, dass die betreffende Person von einer Ermäßigung bzw. einer Befreiung von den Rundfunk- und Telefongebühren profitiert.

Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr

Mobilität ist für Pflegebedürftige und Menschen mit schweren Behinderungen besonders wichtig. Aus diesem Grund bestehen für Berechtigte auch Vergünstigungen im ÖPNV. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit orangenem Aufdruck und dem richtigen Merkzeichen sein Eigen nennt, kann Wertmarken erwerben, um einen großen Teil des Nahverkehrsangebots in ganz Deutschland kostenfrei zu nutzen.

Berechtigt sind alle Personen mit den Merkzeichen „G“, „aG“, „Bl“ und „H“. Zu diesem Angebot gehören neben Straßenbahnen und Bussen auch U- sowie S-Bahnen. Eine Wertmarke kostet für Personen mit den Merkzeichen „G“ und „aG“ 80 Euro pro Jahr. Mit den Merkzeichen „H“ und „Bl“ ist auch die Wertmarke kostenfrei.

Gut zu wissen: Rollstühle, orthopädische Hilfsmittel sowie Blindenhunde dürfen im Nah- und Fernverkehr kostenfrei mitgeführt werden.

Vergünstigungen bei der Deutschen Bahn für Schwerbehinderte

Auch Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bahn bieten Schwerbehinderten Vergünstigungen an. Neben rollstuhlgeeigneten Plätzen in Fernzügen offeriert die Bahn unter anderem Abteile für Schwerbehinderte, Ein- und Aussteigehilfen sowie kostenfreie Sitzplatzreservierungen.

Wer auf eine Begleitperson angewiesen ist (Merkzeichen B) darf diese in allen Zügen kostenlos mitnehmen. Und das sogar dann, wenn die schwerbehinderte Person keine kostenfreie Fahrt in Anspruch nehmen kann. Zudem bekommen Personen mit einem GdB von mindestens 70 die Bahncard 50 zu ermäßigten Konditionen.

Steuervorteile für Personen mit Schwerbehindertenausweis

Der in Summe größte Vorteil ergibt sich für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises in steuerlicher Hinsicht. Hier gibt es derzeit Pausch- und Freibeträge für Behinderte, für Aufwendungen zur Beschäftigung einer Haushaltshilfe sowie für sonstige ungewöhnliche Belastungen. Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind im Rahmen von 624 bis 924 Euro jährlich absetzbar. Zudem gelten abhängig von der Höhe des GdB ansteigende Pauschbeträge.

Grad der Behinderung (GdB)Höhe des Pauschbetrags
25 bis 30310 Euro
35 bis 40430 Euro
45 bis 50570 Euro
55 bis 60720 Euro
65 bis 70890 Euro
75 bis 801.060 Euro
85 bis 901.230 Euro
95 bis 1001.420 Euro
Merkzeichen „H“ und „Bl“3.700 Euro

Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Überstunden

Auch abseits der Finanzen profitieren Pflegebedürftige sowie Schwerbehinderte von Vorzügen. Das gilt etwa für den Kündigungsschutz. Unabhängig von der Betriebsgröße muss zum Beispiel immer das Integrationsamt der Kündigung zustimmen. Dieser spezielle Kündigungsschutz muss vom Betroffenen beim Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden. Sonst entfällt der besondere Kündigungsschutz.

Der Schwerbehindertenausweis beschert seinen Inhabern zudem bezahlten Sonderurlaub. Dieser liegt bei einer Arbeitswoche je Arbeitsjahr. Grundvoraussetzung für die vier bzw. fünf zusätzlichen Urlaubstage ist ein GdB von mindestens 50.

Interessant ist auch die Überstundenregelung. Wer einen GdB von über 50 hat, kann sich von Überstunden befreien lassen. Die tägliche Regel-Arbeitszeit beträgt acht Stunden. Diese Arbeitszeit pro Tag kann überschritten werden, wenn die Stunden an anderen Tagen ausgeglichen werden.

Erleichterungen beim Parken

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises grundsätzlich möglich. Allerdings ist dazu derzeit ein blauer EU-Parkausweis nötig. Dadurch gelten die Privilegien nicht nur in Deutschland, sondern in der ganzen EU sowie in den folgenden Ländern:

• Albanien
• Aserbaidschan
• Bosnien-Herzegowina
• Georgien
• Island
• Liechtenstein
• Mazedonien
• Moldawien
• Norwegen
• Russland
• Schweiz
• Türkei
• Ukraine
• Weißrussland

Um von den Erleichterungen beim Parken zu profitieren, sind die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ notwendig. Außerdem gilt die Erleichterung für Contergangeschädigte mit Phokomelie oder beidseitiger Amelie sowie für Menschen mit beidseitig amputierten Armen. Für Inhaber des EU-Parkausweises gelten unter anderem folgende Vorteile:

• Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.
• Bis zu drei Stunden parken im eingeschränkten Halteverbot.
• Erlaubnis in Zonenhalteverboten die zulässige Höchstparkdauer zu überschreiten.
• Während der Ladenzeiten in Fußgängerbereichen in Be- und Entladezonen parken.
• Parken auf Anwohnerparkplätzen für bis zu drei Stunden.
• An Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne zeitliche Begrenzung und Gebühr parken.
• Bis zu drei Stunden im absoluten Halteverbot parken, wenn das Zusatzzeichen „Be- und Entladen“ gegeben ist.
• Parken in verkehrsberuhigten Bereichen – sofern dies verhältnismäßig ist.

Sofern dies nicht anders angegeben ist, beträgt die höchstzulässige Parkdauer 24 Stunden.

Wichtig:

Wer lediglich das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis stehen hat, profitiert nicht von den Parkerleichterungen. In diesem Fall besteht also die Gefahr, abgeschleppt zu werden.

Sonstige Vergünstigungen von TÜV bis GEZ

Der Umbau zu einem behindertengerechten Fahrzeug ist für viele Schwerbehinderte die einzige Möglichkeit, mobil zu bleiben. Das verursacht nicht nur Kosten für den Umbau, sondern auch für TÜV-Prüfungen, Sonderabnahmen oder Führerscheineinträge. Mit einem Schwerbehindertenausweis profitieren Sie zumindest von Ermäßigen oder sogar davon, dass die Kosten ersatzlos entfallen.

Wichtig ist jedoch, dass diese Regelung nur für Kosten gilt, die direkt im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Gleichzeitig bieten auch mehrere Automobilclubs bis zu 50 Prozent Ermäßigung auf ihre Jahresbeiträge an. Besonders praktisch ist die Mitgliedschaft für Schwerbehinderte nicht nur aufgrund der zahlreichen Dienstleistungen rund ums Auto. Auch die integrierten Versicherungen wie beispielsweise die Reiserückholversicherung sind Gold wert.

Ebenfalls wissenswert:

Wer das Merkzeichen „RF“ im Ausweis trägt, kann sich von den Rundfunkbeiträgen befreien lassen. Häufig ist auch eine Ermäßigung auf ein Drittel der Gebühr möglich.